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Bestattung Lehrreich

Totenschein

Das Wichtigste über den Totenschein.

Oft werden zwei Dokumente verwechselt: Sterbeurkunde und Totenschein, wobei die Sterbeurkunde vom zuständigen Standesamt ausgestellt wird und der Totenschein von dem Arzt, der den Tod festgestellt hat. Und im Gegensatz zur Sterbeurkunde wird der Totenschein nicht den Hinterbliebenen ausgehändigt, sondern durchwandert mehrere Instanzen, bis er beim Standesamt verbleibt.

Der Totenschein, offiziell „Leichenschauschein“ wird von dem Arzt ausgestellt, der nach Eintritt des Todes zum Zweck der Leichenschau gerufen wird. Es macht keinen Unterschied, ob der Tod zuhause, in einer Pflegeeinrichtung oder in einem Krankenhaus oder auf der Straße eingetreten ist – immer wird zunächst ein Arzt den Tod feststellen, den Verstorbenen untersuchen und prüfen, auf welche Weise der Tod eingetreten ist. Auch für Totgeburten (sogenannte Sternenkinder), die über 500 g wiegen, wird ein Totenschein ausgestellt.

Welche Informationen enthält der Totenschein?

Im nichtvertraulichen Teil des Totenscheins werden neben den persönlichen Daten des Verstorbenen Zeit, Ort und Todesart vermerkt, aber auch ein Warnhinweis, wenn Infektionsgefahr vorliegt. Die Todesart wird klassifiziert in „nicht natürlich“ und „natürlich“.
Im vertraulichen Teil werden die Todesursache benannt sowie ausführliche Informationen zur Todesursache beschrieben und sichere Todesanzeichen notiert.
Insgesamt besteht der Totenschein aus vier Blättern, die auf zwei Briefumschläge verteilt werden.

Wozu wird der Totenschein als offizielle Urkunde benötigt?

Zunächst erhält ihn der Bestatter, der diesen dem zuständigen Standesamt übermittelt, da ein Tod in kurzer Frist gemeldet werden muss. Hier kommt der nichtvertrauliche Teil ins Spiel, da er die Basis für das Standesamt ist, um in der Frage zu entscheiden, ob der Tod beurkundet werden und somit eine Sterbeurkunde erstellt werden kann. Sobald dies geschehen ist, gilt aus rechtlicher Sicht der Todesfall als abgeschlossen.

Wenn es sich um eine nicht natürliche Todesursache handelt, so bekommen die Rechtsmedizin und daraufhin die Staatsanwaltschaft den Totenschein übergeben. Letztere entscheidet, ob eine Obduktion stattfinden soll oder ob der Leichnam sofort wieder freigegeben werden kann für die Bestattung.

Welche Kosten entstehen und wer bezahlt sie?

Für zuhause Verstorbene gilt: Der Arzt rechnet seinen Dienst über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Wegegeld sowie Nachtzuschlag können ebenfalls geltend gemacht werden. Hingegen darf bei einem Hausbesuch eine sogenannte Besuchsgebühr nicht abgerechnet werden, da dies nur für Lebende gilt.

Seine Dienste stellt der Arzt in der Regel den Hinterbliebenen in Rechnung, manchmal geht die Rechnung auch an den Bestatter, der sie dann wiederum in seine Abrechnung einfließen lässt. Im Prinzip ist Letzteres besser, da die meisten Hinterbliebenen in dieser Situation kaum in der Lage sind, die Rechnung auf Richtigkeit zu prüfen.

Die Krankenkassen übernehmen nicht die Kosten für die Feststellung des Todes, da die Mitgliedschaft des Verstorbenen mit dem Tod endet. Dies ist ein Punkt, bei dem Änderung zum Wohle der Hinterbliebenen gefordert wird, aber es eben noch kein anderes Resultat gibt.