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Bestattung

Auskunftsanspruch

Immer mal wieder kommt es zu Situationen, in denen Hinterbliebene anläßlich einer bevorstehenden Bestattung vermeiden möchten, dass eine oder mehrere bestimmte Personen daran teilnehmen. Oder sie wollen, dass bestimmte Leute gar nicht erst erfahren sollen, wo der Bestattungsort ist.

Grundsätzlich besteht für nahe Verwandte von Verstorbenen gegenüber anderen Verwandten ein Anspruch auf Auskunft bezüglich Ort und Zeit einer Bestattung, und dieser ist im Eilfall sogar gerichtlich per einstweiliger Verfügung durchsetzbar.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn dies die verstorbene Person selbst nicht wollte. Dieses Recht hat unbedingt Vorrang und muss nicht schriftlich vorliegen. Es reicht, dass sich dieser Wille aus bestimmten Äußerungen oder einem bestimmten Verhalten speist.

Also: Es gibt den Anspruch auf Auskunft für nächste Angehörige, aber mit der Einschränkung, dass der Wille des Verstorbenen vorrangig zu beachten ist.

Wer ist nun auskunftsberechtigt? Der Bestatter jedenfalls nicht. Er ist seinem Auftraggeber verpflichtet. Es wäre keine Straftat, denn der Bestatter unterliegt nicht der gesetzlichen Schweigepflicht, aber – um eventuelle Schadenersatzansprüche zu vermeiden – sollten Auskünfte nur in Absprache mit dem Auftraggeber an Verwandte, sonstige Angehörige oder Dritte erfolgen.

Der Bestatter kann an die zuständige Friedhofsverwaltung bzw. ggf. an eine Glaubensgemeinschaft verweisen. Diese können die gewünschte Auskunft uneingeschränkt erteilen, denn sie sind dem Auftraggeber rechtlich nicht verpflichtet. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht liegt hier nicht vor.
Was für eine Auskunftssperre sprechen könnte, wäre zum Beispiel schutzwürdige Belange (wie eine befürchtete Störung der Totenruhe) und eben vor allem das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Person: Hat sich diese zum Beispiel ausdrücklich eine absolut anonyme Bestattung gewünscht, so darf niemandem nähere Auskunft darüber erteilt werden.

Stand: Mai 2024