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Bestattung Lehrreich

Exhumierung / Umbettung

Für alle, die sich mit dem Gedanken tragen, ihren Verstorbenen umbetten zu lassen …

Eine Umbettung schließt zweierlei Handlungen ein: eine Exhumierung (Ausgrabung) des Leichnams oder der Urne sowie das erneute Begräbnis der Überreste von bestatteten Verstorbenen an einem anderen Beisetzungsort. Häufiger betrifft dies Urnen-Umbettungen, da sowohl Aschekapseln als auch Schmuckurnen sich meist länger erhalten als ein Sarg.

Entsprechende Anträge der Hinterbliebenen müssen von der zuständigen Friedhofsverwaltung und dem Gesundheitsamt genehmigt werden. Sind die Gründe für eine Umbettung privater Natur, müssen die Kosten dafür übernommen werden. Es gibt auch Umbettungen, die auf behördliche oder gerichtliche Anordnung stattfinden.

Was ist mit der Störung der Totenruhe?

Das private Bedürfnis nach Umbettung muss gut begründet sein, um den Schutz der Totenruhe zu überwiegen, weshalb Umbettungen nur in Ausnahmefällen möglich sind. Oft geht es um Totenfürsorge, wenn zum Beispiel die gesamte Familie inzwischen an einem anderen Ort lebt und das Grab bei sich in der Nähe haben möchte. Dies ist zwar verständlich, aber trotzdem wird einer Umbettung aus diesem Grund rechtlich nicht unbedingt stattgegeben: Die Störung der Totenruhe wiegt meist mehr als das Verlangen der Hinterbliebenen, und für die Pflege des Grabes kann ein Friedhofsdienst beauftragt werden.

Die Bestattungsverfügung nutzen!

Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten schriftlich eine Umbettung verfügt hat oder sich einen anderen Grabplatz gewünscht hat, dem aber nicht entsprochen wurde – damit ist die Chance größer, dass dem Antrag entsprochen wird.

Die geltenden Regelungen für Umbettungen in Berlin finden sich im Berliner Bestattungsgesetz (§ 23) und im Berliner Friedhofsgesetz (§ 12-14) sowie in den Bestimmungen für die Durchführung in der Berliner Friedhofsordnung (§ 14).